AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Angaben gemäß § 5 TMG

Pauper Heizungsbau GmbH & Co. KG
Am Grollhamm 12
27574 Bremerhaven

Vertreten durch:
Andy Pauper

Registergericht: Amtsgericht Bremen
Registernummer: HRA 29224 HB

Kontakt

Telefon: 0471 / 948 381 31
E-Mail: info[at]a-pauper.de

Gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-,Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen wird. Alle Vertragsabreden müssen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Kostenanschläge und Unterlagen

  1. Kostenanschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftlicher Kostenanschlag oder ein Kostenanschlag in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist der Kostenanschlag für die Zeit von 30 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
  2. Gewichts- oder Maßangaben in den Unterlagen des Auftragnehmers sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau.
  3. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages kostenpflichtig und unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat alle hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen. Abweichend können Genehmigungen explizit durch Ausstellung einer entsprechenden Vollmacht und durch Aufnahme in den Werksvertrag kostenpflichtig beauftragt werden.

III. Preise

  1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
  2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
  3. Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Auftragserteilung bzw. Fertigstellung gültigen gesetzlichen MwSt.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Inbetriebnahme/Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Rechnungserhalt, spätestens binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 7-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug.

V. Ausführung

  1. Die Ausführungsfristen sind vor Montagebeginn abzustimmen. Mit der Montage kann begonnen werden, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn / Ablauf und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist.
  2. Sind Schneid-, Bohr-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Brandmeldeanlagen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, verdeckt liegende Medien- und Elektroleitungen, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Inbetriebnahme / Abnahme der Werkleistung. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
  2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Es sei denn, der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er die Abnahme bis zur Beseitigung bestimmter, nicht unwesentlicher Mängel ablehnt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommen Anlage, die Ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen (z.B. Frostgefahr) durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

  1. a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
  2. b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allg. anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten.

VIII. Sachmängel

  1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 2 Jahren ab Inbetriebnahme/Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber. Mängelanzeigen haben unverzüglich, schriftlich zu erfolgen
  2. Die Frist für Mängelansprüche aus Reparatur, Instandsetzung und Wartungsarbeiten beträgt 1 Monat.
  3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung, gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, wenn die regelmäßige, jährliche Sicherheitsinspektion und Wartung nach Werksvorschrift der Anlagenkomponenten nicht durchgeführt wird, Befüllung und Betrieb der erstellten Anlagen / Anlagenteile mit nicht dem Stand der Technik entsprechenden Medien (z.B. Wasser, Luft), durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.
  4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z.B. herstellungsbedingt) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
  5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Inbetriebnahme/Abnahmezeitpunkt vorhandenen Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Kosten und Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

  1. von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
  2. des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
  3. der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
  4. der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. § 823 BGB.

X. Haftungsausschluss

  1. Während der Einstellphase ist mit erhöhten Kosten zu rechnen, diese werden nicht vom Auftragnehmer erstattet.
  2. Stromkosten bei nicht vollständiger Installation von Stromzähleranlagen werden nicht erstattet.
  3. Stromkosten bei temporärem Ausfall einer Anlage werden nicht erstattet.
  4. Stromkosten bei Ertragsverlust aufgrund nicht fristgerechter Fertigstellung werden nicht übernommen.
  5. Gerät der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Änderungen in den Prozessen Dritter in Verzug, werden daraus entstehende Kosten des Auftraggebers nicht erstattet.
  6. Sofern anders als in 1.-5. beschrieben Teile der Kosten vom Auftragnehmer übernommen werden, geschieht dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach -und Rechtslage.

XI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

XII. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

Wartungs-AGBs

1. Geltungsbereich

Für alle Dienstleistungen zum geschlossenen Wartungsvertrag zwischen Pauper Heizungsbau GmbH & Co. KG und dem Verbraucher gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verbraucher ist jede natürliche oder juristische Person.

2. Vertragspartner

Der Wartungsvertrag kommt zustande mit der Firma Pauper Heizungsbau GmbH & Co. KG, Am Grollhamm 12, 27574 Bremerhaven, Handelsregister: Amtsgericht Bremen, HRA 29224 HB.

3. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch Auswahl und Unterzeichnung des entsprechenden Wartungspakets zustande. Wenn nicht anders vereinbart gilt der Wartungsvertrag als zu sofort geschlossen.

4. Leistungen

4.1 Wartungsvertrag S:

  • Jährliche Wartung der Heizungsanlage
  • Sichtkontrolle der Wasserleitung und Prüfung der Sicherheitsrelevanten Bauteile
  • Gas-Check (Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Gasanlage)
  • + 5% Rabatt auf Wartungssets
  • + 5% Rabatt auf Ersatzteile

4.1 Wartungsvertrag M:

  • Jährliche Wartung der Heizungsanlage
  • Sichtkontrolle der Wasserleitung und Prüfung der Sicherheitsrelevanten Bauteile
  • Gas-Check (Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Gasanlage)
  • Optimierung der Einstellungen
  • Viessmann Online Dienst (bei entsprechender Anlage)
  • + 5% Rabatt auf Wartungssets
  • + 5% Rabatt auf Ersatzteile
  • Inklusive Notdienst (Einsatzzeit wird nach Aufwand berechnet)

4.1 Wartungsvertrag L (nur bei neuen Anlagen):

  • Jährliche Wartung der Heizungsanlage
  • Sichtkontrolle der Wasserleitung und Prüfung der Sicherheitsrelevanten Bauteile
  • Gas-Check (Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Gasanlage)
  • Optimierung der Einstellungen
  • Viessmann Online Dienst (bei entsprechender Anlage)
  • Inklusive Wartungssets
  • Inklusive Ersatzteile
  • Inklusive Notdienst
  • Inklusive

5. Termine

Sofern es nach verbindlicher Terminabsprache zu einer Leerfahrt kommt, behalten wir uns vor, diese mit 50€ Pauschalkosten in Rechnung zu stellen, sofern kundenseitig nicht versucht wurde, uns rechtzeitig über eine Terminverschiebung in Kenntnis zu setzen.

6. Ausgeschlossene Leistungen

Wir sind zur Behebung einer Störung lediglich verpflichtet, soweit dies bei sorgfältiger Arbeit und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist.

6.1 Ausgeschlossen sind Wartung und Entstörung an Anlagenteilen, die keine Vertragskomponenten sind, bzw. außerhalb der Grenzen des Wartungsumfelds liegen. Das Wartungsumfeld ist bei dem Kunden individuell und nachvollziehbar an der Anlage markiert.

6.2 Ausgeschlossen ist die Behebung von Störungen, die nicht durch eine Vertragskomponente verursacht sind (z.B. leerer Öltank, schlechte Ölqualität, unzureichender Gasdruck, Stromunterbrechung, Überspannung etc.).

6.3 Die Entrußung eines Kessels oder die wasserseitige Reinigung eines Kessels oder eines Warmwasserspeichers (z.B. Entkalkung) sowie die Befüllung oder Entlüftung des Wärmeverteilsystems gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang. Auf Wunsch erledigen wir solche Arbeiten bei Bedarf gegen gesonderte Berechnung.

6.4 Ebenfalls nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehören Wartungs- und Stördienst-Arbeiten sowie der Einsatz von Verschleiß- und Ersatzteilen, wenn diese Arbeiten verursacht wurden durch: Nichtbeachtung der Hersteller-Vorschriften oder der allgemein gültigen Regeln der Technik, sowie

  • fehlerhafte Bedienung oder ausgebliebene Wartung der Anlagenkomponenten
  • fahrlässige oder mutwillige Beschädigung der Anlagenkomponenten
  • höhere Gewalt wie Feuer- oder Wasserschäden
  • Veränderung der Belüftungseinrichtungen oder Abgasführung
  • Umbau oder Sanierung der Anlage
  • unsachgemäße, nicht von uns veranlasste Eingriffe in die Anlagenkomponenten
  • Störungen oder Schäden, die eintreten, weil von uns schriftlich als notwendig empfohlene Maßnahmen vom Kunden abgelehnt wurden

6.5 Ebenfalls nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehören Arbeiten, die im Zuge der Sorgfalt durch den Kunden selbst vorgenommen werden müssen. Der Kunde erhält eine einmalige Einweisung zu folgenden Tätigkeiten, die dieser dann zukünftig selbst ausführt.

  • Wasser auffüllen / Prüfung des Anlagendrucks
  • Entlüften der Heizkörper
  • Nachjustieren der Heizungsanlage

7. Mängelansprüche

7.1 Im Falle einer mangelhaften Wartung oder eines mangelhaften Stördienst-Einsatzes hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung.

7.2 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder die vereinbarte Vergütung mindern oder – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 8 – vom Vertrag zurücktreten.
Dasselbe gilt, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist.

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Leistungen und der von uns eingebauten Ersatzteile beträgt ein Jahr.

7.4 Keine Mängelansprüche bestehen

  • für die Nichtbehebung von verborgenen Fehlern, die bei ordnungsgemäßer Durchführung der Wartungs- und Entstörarbeiten nicht entdeckt werden konnten
  • beim Wartungsvertrag „S“ (1.1) für Schäden an Verschleißteilen infolge natürlicher Abnutzung (Teile, die bei bestimmungsmäßigem Gebrauch während der Lebensdauer einer Vertragskomponente einmal oder mehrmals ausgetauscht werden müssen).

8. Haftung

8.1 Für Ansprüche, die über die Nacherfüllungspflicht (5.1) hinausgehen, ist unsere Ersatzpflicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf die Deckungssummen unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu geben.

8.2 Diese Haftungsbegrenzung (6.1) gilt auch für Schäden, die nicht an den Vertragskomponenten entstanden sind.

8.3 Über 8.1 hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche

  • aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht
  • in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
  • wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur für einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen.

9. Vergütung

9.1 Die im Wartungsvertrag genannten Beträge der jährlichen Wartungspauschale werden auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Lohn- und Materialkosten kalkuliert. Bei Änderungen dieser Kalkulationsbasis (z.B. der tarifvertraglichen Löhne, der Verschleiß- und Ersatzteilpreise, der Kraftfahrzeugkosten) sind wir zur angemessenen Anpassung der Wartungspauschale berechtigt.

9.2 Die Rechnungsbeträge werden in monatlichen Raten gemäß des gewählten Wartungspakets über das SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht. Änderungen der Bankverbindung sind uns umgehen mitzuteilen.

9.3 Bei Rückbuchung aufgrund mangelnder Deckung sind wir zur Berechnung einer Aufwandspauschale von 5€ berechtigt.

10. Vertragsdauer

10.1 Die Dauer der Wartungsverträge ergibt sich wie folgt:

  • Paket S – 2 Jahre
  • Paket M – 2 Jahre
  • Paket L – 10 Jahre

Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht 4 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Periode gekündigt wird.

10.2 Eine Vertragskündigung erfolgt in Textform.

11. Vertragsübernahme

11.1 Der Vertrag kann nach Zustimmung der beteiligten Vertragspartner jederzeit durch einen neuen Vertragspartner übernommen werden. Es fallen dafür keine zusätzlichen Kosten an. Bei Vertragsübernahme verzichtet der abgebende Vertragspartner auf das in 15.1 beschriebene Sonderkündigungsrecht.

11.2 Die Vertragslaufzeit wird üblicherweise bis zum Ende der ursprünglich in 10 Vertragsdauer definierten Laufzeiten übernommen. Abweichende Regelungen können getroffen werden. Diese bedürfen der Schriftform.

12. Einbeziehung weiterer AGB

Im Übrigen gelten ergänzend die Regelungen unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

13. Schriftform

Eventuelle mündliche Abmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bremerhaven. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Wir sind aber berechtigt, Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

15. Sonderkündigung

15.1 Außerhalb der in 10 Vertragsdauer beschriebenen Laufzeiten kann ein Vertrag aus folgenden wichtigen Gründen zum nächsten noch nicht abgerechneten Monat gekündigt werden

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Todesfall
  • Eigentümerwechsel

Die entsprechenden Nachweise sind uns schriftlich vorzulegen. In diesem Zug erkennt der Kunde/Vertreter an, dass wir Einblick in die zur Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben notwendigen Dokumente erhalten.
15.2 Bei einer Erhöhung einer Pauschale hat der Kunde das Recht zur Kündigung des Wartungsvertrages auf den Zeitpunkt der Erhöhung.

16. Widerrufsrecht

Für das Widerrufsrecht gelten die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, den Wartungsvertrag unterzeichnet haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Pauper Heizungsbau GmbH & Co. KG, Am Grollhamm 12, 27574 Bremerhaven, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, fallen keine Kosten für Sie an (mit Ausnahme von verbindlich beauftragten Leistungen, zu denen eine Rückabwicklung nicht möglich ist).

– Ende der Widerrufsbelehrung –

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